Lieferung verzollt...
DDP - GELIEFERT VERZOLLT (...benannter Bestimmungsort)
ZOLLBEAMTE LIEFERUNG (durch Angabe des Bestimmungsortes als ..... ... ...)
GELIEFERT MIT ZOLLBEAMTEN BEZAHLT
(..... .... durch Zielangabe)
Der Begriff DDP (Delivered Duty Paid) bedeutet, dass der Verkäufer dem Käufer die Ware ohne Entladung vom Transportmittel zur Einfuhr freigegeben und am benannten Bestimmungsort eintrifft. Der Verkäufer trägt alle Kosten und Schäden, die mit der Beförderung der Ware im Bestimmungsland verbunden sind, mit Ausnahme etwaiger "Zollgebühren" für die Einfuhr (Begriff: Verantwortung und Risiko für die Durchführung der Zollabfertigung, einschließlich Zahlungen, Zölle , Steuern und sonstige Abgaben). Der Begriff EXW bezeichnet die Mindestverpflichtung für den Verkäufer, während der Begriff DDP die Höchstverpflichtung bezeichnet. Der Begriff DDp sollte nicht verwendet werden, wenn der Verkäufer weder direkt noch indirekt eine Einfuhrgenehmigung erhalten konnte. Wenn die Parteien jedoch bestimmte Kosten (z. B. Mehrwertsteuer), die bei der Einfuhr der Waren zu zahlen sind, von den Verpflichtungen des Verkäufers ausnehmen möchten, sollte dies zu diesem Zweck in einer eindeutigen Erklärung dem Kaufvertrag beigefügt werden. Wenn die Parteien wollen, dass der Käufer alle mit der Einfuhr verbundenen Schäden und Kosten trägt, sollte der Begriff DDU verwendet werden. Der Begriff DDP kann für alle Transportarten verwendet werden. Wenn die Lieferung jedoch im Bestimmungshafen, an Bord oder am Kai (Kai) erfolgen soll, sollten die Begriffe DES oder DEQ verwendet werden.
13.DDP (ZOLLBEAMTE BEZAHLTE LIEFERUNG)
Der Begriff „Geliefert verzollt“ bedeutet, dass die Lieferverpflichtung des Verkäufers erfüllt ist, wenn die Ware am benannten Ort im Einfuhrland bereitgestellt wird. Hier übernimmt der Verkäufer alle Risiken und Kosten, einschließlich Zölle, Steuern und sonstiger Abgaben, wenn die Ware verzollt geliefert wird. Die Bezeichnung EXW stellt die Mindestverpflichtung für den Verkäufer dar, wohingegen die Bezeichnung DDP die Höchstverpflichtung beinhaltet. Wenn der Verkäufer weder direkt noch indirekt eine Einfuhrlizenz erhalten kann, sollte dieser Begriff nicht verwendet werden. Wollen die Parteien, dass die zollamtliche Verbringung der Ware durch den Käufer erfolgt und die Verzollung von ihm zu entrichten ist, dann ist der Begriff DDU zu verwenden. Wollen die Parteien, dass bestimmte bei Einfuhrgeschäften anfallende Zahlungen (z. ..)“ Dieser Begriff kann unabhängig vom Transportmittel verwendet werden.
A) Pflichten des Verkäufers:
A1) Vertragskonformität der Waren: Bereitstellung der Waren und der Rechnung oder einer gleichwertigen elektronischen Nachricht gemäß dem Kaufvertrag; alle anderen Dokumente zur Hand zu haben, die nach dem Vertrag für notwendig erachtet werden.
A2) Lizenzen, Genehmigungen und Formate: Einholung der erforderlichen Export- und Importgenehmigungen oder anderer behördlicher Genehmigungsdokumente auf eigene Gefahr und Kosten; Zur Abwicklung aller notwendigen Zollverfahren für die Ein- und Ausfuhr von Waren sowie ggf. für die Durchfuhr dieser Waren aus einem anderen Land.
A3) Transport- und Versicherungsvertrag: a) Transportvertrag Abschluss eines Vertrages auf eigene Kosten für die Beförderung der Güter zum Kai im angegebenen Hafen auf dem üblichen Weg und auf einem gewöhnlichen Weg. Ist ein bestimmter Ort nicht vereinbart oder hat sich ein solcher Ort aufgrund bestehender Gepflogenheiten nicht ergeben, so kann der Verkäufer diesen Ort innerhalb des bezeichneten Bestimmungshafens als für ihn günstigsten Ort bestimmen. b) Versicherungsvertrag Keine Verpflichtung.
A4) Lieferung: Die Ware wird zum angegebenen Termin oder innerhalb der angegebenen Zeit geliefert, A.3. zum Haus des Käufers gem
A5) Risikotragung: B.5. alle Risiken für Verlust und Beschädigung während der Zeit bis zur Lieferung der Ware gemäß A.4. zu übernehmen, vorbehaltlich der Bestimmungen von
A6) Kostenteilung: B.6. Vorbehaltlich dessen Bestimmungen: Zusätzlich zu den Kosten, die sich aus A.3.a) ergeben, unterliegt die Ware A.4. alle Arten von damit verbundenen Kosten bis zur Lieferung gemäß zu decken Auslagen der für die Aus- und Einfuhr der Ware erforderlichen Zollformalitäten, alle Arten von Steuern, Zöllen und sonstigen Anteilen bei der Aus- und Einfuhr der Ware sowie, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht und ggf. A.4. Um die Transportkosten aus einem anderen Land vor der Lieferung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu decken.
A7) Benachrichtigung des Käufers: Zusätzlich zu den ausreichenden Informationen über den Abgang der Ware macht der Käufer auch andere Ankündigungen, die es ihm ermöglichen, die üblichen Vorbereitungen zu treffen, die für den Empfang der Ware erforderlich sind.
A8) Lieferbestätigung und Versanddokumente: Der Lieferschein und/oder das übliche Transportdokument (z. B. übertragbarer Konnossement, nicht übertragbarer Konnossement), der ggf. des Verkäufers) Kosten.